Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bei Gerichtsverfahren ( außer bei sozialrechtlichen, strafrechtlichen oder Bußgeld-Angelegenheiten ) richten sich die Kosten nach den jeweiligen Wert der Sache, dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert.
Dies gilt grundsätzlich auch für außergerichtliche Leistungen. Jedoch spielen hier bei der Bemessung des Honorars auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung, die Bedeutung der Sache sowie die finanzielle Situation des Mandanten eine Rolle.
Bei sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen ich Privatpersonen gegen eine Behörde vertrete, entstehen Rahmengebühren. Je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit usw. werden die Rechtsanwaltsgebühren in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bestimmt.
Ein erstes Beratungsgespräch kostet - ohne anderweitige Vereinbarung - für den Verbraucher höchstens 190,- € zuzüglich möglicher Auslagen und 19% Umsatzsteuer. Bei einem größeren Beratungsaufwand, ist das Honorar zuvor zu vereinbaren.
Fragen Sie uns gleich zu Beginn des Mandats nach den voraussichtlichen Kosten. Das gibt Ihnen Sicherheit. Für uns ist es selbstverständlich Sie auch insoweit umfassend zu informieren.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Wir prüfen für Sie, ob diese eintrittspflichtig ist. Liegt ein Versicherungsfall vor, kümmern wir uns direkt bei der Versicherung um eine Kostendeckungszusage und später um die Abrechnung. Sie müssen uns nur Ihre Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer nennen.
Rechtsuchende, die eine anwaltliche Beratung und Vertretung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können, haben einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Staat und nicht gegen den von Ihnen ausgewählten Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt führt die Beratungshilfe im Auftrag des Staates durch, wenn er von dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein erhält, welchen der Rechtsuchende regelmäßig bei der Rechtsantragstelle des für seinen Wohnort zuständigen Amtsgerichts erhält. Der Rechtsuchende hat grundsätzlich einen Eigenanteil in Höhe von 15,- €, der direkzt an den Rechtsanwalt zu zahlen ist.
Einen Berechtigungsschein erhält der Rechtsuchende bei dem Amtsgericht seines Wohnortes nur dann, wenn er folgende Unterlagen dort vorlegt:
Bitte beachten Sie, dass Sie den Berechtigungsschein bei dem Amtsgericht nur erhalten, wenn Sie sämtliche Nachweise bei der Rechtsantragstelle vorlegen.
Beachten Sie, dass ich Beratungshilfe (außer in akuten Notfällen) nur annehmen kann, wenn Sie mir den Berechtigungsschein und den Eigenbeitrag in Höhe von 15,- € vorlegen.
Bei der Beantragung des Berechtigungsscheines ist Ihnen die Rechtsantragstelle bei dem für Sie zuständigen örtlichen Amtsgericht behilflich. Diese ist dazu gesetzlich verpflichtet.
Beim
Amtsgericht Dortmund
Gerichtsstr. 22
erhalten Sie den Berechtigungsschein zu folgenden Zeiten:
Mo-Fr 08.00-12.00 und
Di 13.00-15.00 Uhr.
Im gerichtlichen Verfahren können Sie bei Erfüllung der gesetzliche Voraussetzungen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung meiner Beiordnung erhalten. Bei der Antragstellung bin ich gerne behilflich.